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Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für das Teileinzugsgebiet der Schwarzen Elster (GZ: 60.7.15-70.18-0622/23)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat,
Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg erlässt folgende Allgemeinverfügung:


1. Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Amtsblattes untersagt.
2. Die Allgemeinverfügung gilt für das Teileinzugsgebiet der Schwarzen Elster auf dem Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Anlagen 1-4).
3. Anträge auf Ausnahmen von der Entscheidung unter Punkt 1 sind beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Amt für Umwelt, untere Wasserbehörde, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg zu stellen, die eine Einzelfallentscheidung vornimmt.
4. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
6. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1
Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

 

I. Sachverhalt
Aufgrund der langen Trockenheit der letzten Jahre sind die Böden im Einzugsgebiet der Schwarzen Elster
weiterhin von einer außergewöhnliche Dürre betroffen. Die Niederschläge im Winterhalbjahr brachten kaum eine Besserung.
Aufgrund der aktuell angespannten hydrologisch-meteorologischen Situation sowie der Prognosen für die nächsten Tage, in denen kein nennenswerter Niederschlag angesagt ist, kann mit einer Entspannung des Abflussgeschehens am Pegel Biehlen 1 / Schwarze Elster nicht gerechnet werden. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Einzugsgebiet der Schwarzen Elster sind deshalb nicht vermeidbar.

 

II. Begründung
Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 124 und 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012
(GVBl. I Nr. 20) in der zurzeit gültigen Fassung zuständig. Rechtsgrundlage ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. § 26 WHG sowie § 33 WHG. Die Eingriffsbefugnis
erstreckt sich auf das gesamte materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG i. V. m. § 26 WHG i. V. m. § 33 WHG liegen vor. 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Schwarzheide
Di, 18. Juli 2023

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